BSG - Beschluss vom 26.09.2018
B 9 V 30/18 B
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 1279/17
SG Nordhausen, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 1136/16

Begriff des tätlichen Angriff im Sinne des OEGDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen B 9 V 30/18 B

DRsp Nr. 2018/15968

Begriff des tätlichen Angriff im Sinne des OEG Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Die Darlegung einer Abweichung setzt voraus, dass das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt oder missverstanden wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I