Der Kläger nimmt seit der Vollendung seines 63. Lebensjahres am 4. März 1983 den verklagten Pensionssicherungsverein auf Zahlung von Versorgungsbezügen in Anspruch. Er war gemäß Anstellungsvertrag mit Versorgungszusage vom 16. September 1963 seit dem 1. Januar 1964 technischer Geschäftsführer der Franke & Heidecke GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Rollei-Werke Franke & Heidecke in Braunschweig. § 9 dieses Anstellungsvertrages lautete in der zuletzt gültigen Fassung auszugsweise:
"Bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei vorzeitiger Pensionierung steht Herrn Dr. Peesel eine Pension zu. Diese hat dem Betrage zu entsprechen, der 350 v. H. der Gruppe 7 (Richtgehalt nach 4 Jahren in dieser Gruppe) der Gehaltsgruppe für die Angestellten in der Metallindustrie Niedersachsens gleichkommt."
Seine Witwe sollte 60 % dieser Pension erhalten.
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