BGH - Urteil vom 02.07.1984
II ZR 259/83
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 298
NJW 1985, 385
Vorinstanzen:
LG Köln,

Begriff des Versorgungsempfängers

BGH, Urteil vom 02.07.1984 - Aktenzeichen II ZR 259/83

DRsp Nr. 1996/5482

Begriff des Versorgungsempfängers

»Wer - ohne arbeitsunfähig zu sein - vorzeitig Versorgungsbezüge erhält, ist, wenn er im Sicherungsfall seine Altersgrenze noch nicht erreicht hat, nicht Versorgungsempfänger im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt seit der Vollendung seines 63. Lebensjahres am 4. März 1983 den verklagten Pensionssicherungsverein auf Zahlung von Versorgungsbezügen in Anspruch. Er war gemäß Anstellungsvertrag mit Versorgungszusage vom 16. September 1963 seit dem 1. Januar 1964 technischer Geschäftsführer der Franke & Heidecke GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Rollei-Werke Franke & Heidecke in Braunschweig. § 9 dieses Anstellungsvertrages lautete in der zuletzt gültigen Fassung auszugsweise:

"Bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei vorzeitiger Pensionierung steht Herrn Dr. Peesel eine Pension zu. Diese hat dem Betrage zu entsprechen, der 350 v. H. der Gruppe 7 (Richtgehalt nach 4 Jahren in dieser Gruppe) der Gehaltsgruppe für die Angestellten in der Metallindustrie Niedersachsens gleichkommt."

Seine Witwe sollte 60 % dieser Pension erhalten.