BGH - Urteil vom 15.07.2008
VI ZR 212/07
Normen:
SGB VII § 104 § 105 § 106 § 110 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1165
DAR 2008, 645
MDR 2008, 1209
NJW 2009, 681
NZV 2009, 141
VRS 115, 173
VersR 2008, 1407
zfs 2009, 16
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 49/07
AG Wittenberg, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 914/06

Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

BGH, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen VI ZR 212/07

DRsp Nr. 2008/16119

Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

»1. Bewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushaltestelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass ein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungsträger ausscheidet.2. § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet an, dass sich das Verschulden lediglich auf den die Haftung begründenden Tatbestand, nicht aber auf die konkreten Schadensfolgen beziehen muss. Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus.«

Normenkette:

SGB VII § 104 § 105 § 106 § 110 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Unfallversicherungsträger, nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie für die unfallbedingte stationäre und ambulante Behandlung eines Schülers aufgewendet hat, nachdem dieser durch einen Schneeballwurf des Beklagten, eines Mitschülers, verletzt worden war.