1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19.07.2022 zum Aktenzeichen
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, Weiterbeschäftigung sowie Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses auf Antrag der beklagten Arbeitgeberin.
Der im Januar 1963 geborene Kläger ist Diplom-Historiker und seit April 1999 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 5 ff d.A.) als Leiter des Stadtarchivs bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, als vollbeschäftigter Angestellter tätig.
Gemäß §
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