LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.06.2023
2 Sa 109/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 149
öAT 2024, 81
EzA-SD 2024, 3
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 68/22

Begründen der verhaltensbedingten Kündigung mit einer Schlechtleistung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 109/22

DRsp Nr. 2024/1365

Begründen der verhaltensbedingten Kündigung mit einer Schlechtleistung des Arbeitnehmers

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19.07.2022 zum Aktenzeichen 3 Ca 68/22 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, Weiterbeschäftigung sowie Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses auf Antrag der beklagten Arbeitgeberin.

Der im Januar 1963 geborene Kläger ist Diplom-Historiker und seit April 1999 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 5 ff d.A.) als Leiter des Stadtarchivs bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, als vollbeschäftigter Angestellter tätig.

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der Kläger erhält zuletzt Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD - VKA.

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