VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.2019
4 S 1716/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; BeamtStG § 27; SGB IX § 164 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 5 S. 3 Hs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 219
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4074/15

Begründen eines individualrechtlichen Anspruchs auf behinderungsgerechte Berücksichtigung für schwerbehinderte Bewerber um öffentliche Ämter; Absprechen der gesundheitlichen Eignung einem schwerbehinderten Bewerber für ein Statusamt; Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im höheren Lehramt

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 4 S 1716/18

DRsp Nr. 2019/10056

Begründen eines individualrechtlichen Anspruchs auf behinderungsgerechte Berücksichtigung für schwerbehinderte Bewerber um öffentliche Ämter; Absprechen der gesundheitlichen Eignung einem schwerbehinderten Bewerber für ein Statusamt; Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im höheren Lehramt

Einem schwerbehinderten Bewerber darf die gesundheitliche Eignung für ein Statusamt nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen der Laufbahn zum Einstellungszeitpunkt behinderungsbedingt nicht vollumfänglich entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, Juris). Dies betrifft nicht allein die Verwendungsbreite, sondern gilt auch bezogen auf quantitative Leistungseinschränkungen.