LSG Sachsen - Beschluss vom 29.10.2020
L 7 AS 1170/19 B ER
Normen:
SGB I § 11 S. 1; SGB I § 19a Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 47; SGB II § 1 Abs. 3 Nr. 3; SGB II § 4 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 42 Abs. 2 S. 2; SGB II § 42 Abs. 3 S. 1-2; SGB X § 20; BGB § 273; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 364 Abs. 2; PAuswG § 1 Abs. 1 S. 1; PAuswG § 1 Abs. 2 S. 2; PAuswG § 1 Abs. 3; PAuswG § 32 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 8; OWiG § 12 Abs. 2; OWiG §§ 35 ff.; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 4 und S. 4; SGG § 103; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2444/19

Begründetheit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur kontolosen Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II an eine Person ohne GirokontoAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Erfüllung von Geldleistungsansprüchen nach dem SGB II durch die Übersendung von Zahlungsanweisungen zur Verrechnung

LSG Sachsen, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1170/19 B ER

DRsp Nr. 2020/17111

Begründetheit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur kontolosen Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II an eine Person ohne Girokonto Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Erfüllung von Geldleistungsansprüchen nach dem SGB II durch die Übersendung von Zahlungsanweisungen zur Verrechnung

Eine Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB II erfolgt durch die Übergabe von Auszahlscheinen mit Barcode, wenn der Leistungsempfänger nicht über kein eigenes Konto verfügt und der Leistungsträger bisher Leistungen auf dem "Zahlweg kostenpflichtiger Scheck" übermittelte, ohne sich bis zur Überweisung auf ein geeignetes Konto auf die Obliegenheiten zur Eröffnung und Angabe eines entsprechenden Kontos zu berufen.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer I.3. des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2019 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner einstweilig verpflichtet wird, dem Antragsteller für September bis November 2019 monatlich 405,- EUR durch Übergabe von Auszahlscheinen mit Barcode zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 11 S. 1; SGB I § 19a Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 47;