I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer I.3. des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2019 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner einstweilig verpflichtet wird, dem Antragsteller für September bis November 2019 monatlich 405,- EUR durch Übergabe von Auszahlscheinen mit Barcode zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu erstatten.
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