LAG Köln - Urteil vom 22.07.2016
4 Sa 1179/15
Normen:
TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5386/15

Begründetheit eines Teilzeitverlangens

LAG Köln, Urteil vom 22.07.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 1179/15

DRsp Nr. 2016/16557

Begründetheit eines Teilzeitverlangens

Ein Arbeitnehmer hat gem. § 8 Abs. 4 TzBfG Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, soweit betriebliche Gründe nicht entgegen stehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit in dem Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2015 - 17 Ca 5386/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitarbeit.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 und 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.