Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitarbeit.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 und 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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