BSG - Beschluss vom 27.05.2011
B 11 AL 151/10 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 170 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 1/7 AL 3474/01
LSG Hessen, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 7/10
BSG 11a. Senat - B 11a AL 3/06 R - 05.12.2006,
LSG Hessen, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 73/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer fehlenden Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts bei Zurückverweisung

BSG, Beschluss vom 27.05.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 151/10 B

DRsp Nr. 2011/14711

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer fehlenden Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts bei Zurückverweisung

Gemäß § 170 Abs. 5 SGG hat das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, das LSG hätte die Bindung an die rechtliche Beurteilung des BSG nicht beachtet, muss folglich in der Beschwerdebegründung dargestellt werden, welche rechtliche Beurteilung das Revisionsgericht getroffen hat und inwieweit diese rechtliche Beurteilung der Aufhebung des Berufungsurteils zu Grunde lag, für die aufhebende Entscheidung also kausal geworden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 170 Abs. 5;

Gründe: