BSG - Beschluss vom 13.05.2011
B 12 R 25/10 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 17.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3135/06
LSG Baden-Württemberg, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3332/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 13.05.2011 - Aktenzeichen B 12 R 25/10 B

DRsp Nr. 2011/14726

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Im Rahmen der Rüge eines Verstoßes des LSG gegen die richterliche Hinweispflicht gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, es sei denn, der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt gibt dem Verfahren eine überraschende Wende. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6311,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;

Gründe:

I