BSG - Beschluss vom 25.05.2011
B 12 KR 81/10 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2672/06
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 177/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Erfordernis einer erneuten Anhörung

BSG, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen B 12 KR 81/10 B

DRsp Nr. 2011/15886

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Erfordernis einer erneuten Anhörung

Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), das bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert, zB. dann, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substanziiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, bzw. wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 62;

Gründe:

I