BSG - Beschluss vom 07.07.2011
B 14 AS 35/11 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 6825/08
LSG Baden-Württemberg, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 224/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung wegen Erkrankung

BSG, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 35/11 B

DRsp Nr. 2011/15887

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung wegen Erkrankung

Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung oder -vertagung vorliegen und diese beantragt wird bzw. ein unvertretener Beteiligter wenigstens seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen. Ein im Sinne des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substanziiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. Abs. ;