BSG - Beschluss vom 09.08.2005
B 4 RA 17/05 B
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RJ 184/03
SG Dortmund, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 (15) RJ 324/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 17/05 B

DRsp Nr. 2008/343

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Dass und warum dies der Fall ist, muss sich allein aus der Beschwerdebegründung ergeben. Der Beschwerdeführer muss also die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnen und ausführen, dass diese von allgemeiner Bedeutung, klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich ist (hier zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob während des Grundwehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften auf ein berufständische Versorgungssystem zu übertragen sind). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache, ob die Beigeladene zu 2) verpflichtet ist, "die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Pflichtbeitragszeit vom 2. Juli 1979 bis 30. September 1980 (Grundwehrdienst) auf das Beitragskonto bei dem Beigeladenen zu 1) zu übertragen".