Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin meint, aus dem Abkommen vom 9.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (AbkPolen RV/UV) ergebe sich ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Beamtenpension/Emeriturversorgung auf Grund ihrer Tätigkeit als Hochschullehrerin in Polen.
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