BSG - Beschluss vom 25.11.2015
B 3 KR 29/14 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 98/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 746/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Zurückverweisung aufgrund eines Verfahrensmangels bei einer zusätzlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 29/14 B

DRsp Nr. 2016/429

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Zurückverweisung aufgrund eines Verfahrensmangels bei einer zusätzlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Das BSG kann in einem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs. 5 SGG die angefochtene Entscheidung auch dann wegen eines Verfahrensmangels aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist, der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit die Klage den Anspruch auf Freistellung von den Kosten der häuslichen Pflege der Klägerin am 28. und 29. September 2009 in Höhe von 672,01 Euro betrifft.

Die weitergehende Beschwerde der Klägerin vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5;

Gründe:

I