Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit vorbezeichnetem Beschluss hat es das LSG abgelehnt, der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalls vom 6.12.2017 Verletztenrente über den 24.12.2019 hinaus nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat sie Beschwerde eingelegt und in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend gemacht. Im Kern trägt sie vor, das LSG habe seine "grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber der gesetzlichen Norm § 109 " dokumentiert, indem es den Antrag auf Anhörung des A als Arzt ihres Vertrauens verfassungswidrig abgelehnt habe.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|