BSG - Beschluss vom 24.01.2023
B 2 U 119/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 785/22
SG Reutlingen, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1413/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAusschluss der Rüge einer Verletzung von § 109 SGG

BSG, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen B 2 U 119/22 B

DRsp Nr. 2023/3294

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Ausschluss der Rüge einer Verletzung von § 109 SGG

Die fehlende Rüge einer Verletzung von § 109 SGG kann nicht mit der Begründung umgangen werden, die Ablehnung entsprechender Anträge werfe Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf oder verletze den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I

Mit vorbezeichnetem Beschluss hat es das LSG abgelehnt, der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalls vom 6.12.2017 Verletztenrente über den 24.12.2019 hinaus nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat sie Beschwerde eingelegt und in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend gemacht. Im Kern trägt sie vor, das LSG habe seine "grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber der gesetzlichen Norm § 109 " dokumentiert, indem es den Antrag auf Anhörung des A als Arzt ihres Vertrauens verfassungswidrig abgelehnt habe.