BSG - Beschluss vom 20.12.2022
B 6 KA 23/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 136 Abs. 2 S. 1; SGG § 139; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 163; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGB V § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 25/21
SG Marburg, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 2/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBenennung der verletzten Verfahrensvorschrift bei der Bezeichnung eines VerfahrensmangelsDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 23/22 B

DRsp Nr. 2023/1768

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Benennung der verletzten Verfahrensvorschrift bei der Bezeichnung eines Verfahrensmangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, erfordert die Benennung der verletzten Verfahrensvorschrift – hier verneint u. a. für die Geltendmachung von Tatbestandsmängeln und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Vergütung konservativ tätiger Augenärzte.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 136 Abs. 2 S. 1; SGG § 139; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;