BSG - Beschluss vom 05.07.2018
B 9 SB 26/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 403; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 77/15
SG Koblenz, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 837/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensfehlers einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Recht auf Fragen an einen medizinischen Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 26/18 B

DRsp Nr. 2018/9779

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensfehlers einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Recht auf Fragen an einen medizinischen Sachverständigen

Die Ausübung des Fragerechts an einen Sachverständigen setzt stets eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. In der mündlichen Verhandlung muss gegenüber dem Berufungsgericht in gebotenem Maße aufgezeigt werden, welche konkreten Punkte noch für erläuterungsbedürftig gehalten werden. Es reicht nicht aus, entsprechende Ausführungen erst im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren "nachzuholen".

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 403; ZPO § 411 Abs. 4;

Gründe:

I