BSG - Beschluss vom 08.12.2022
B 7 AS 121/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 263
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1074/20
SG Berlin, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 93 AS 4006/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörWirksamkeit der Einverständniserklärung zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 121/22 B

DRsp Nr. 2023/1759

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Wirksamkeit der Einverständniserklärung zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung

Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, für die keine wirksame Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG vorliegt, verletzt regelmäßig den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör – hier wenn eine Klägerin deutlich macht, dass nur dann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird, wenn in ihrem Sinne entschieden wird, also – nach ihrer Vorstellung – ihre Argumente berücksichtigt werden und zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führen.

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2022 gewährt.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe