Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. März 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den Einbehalt von monatlich 250 Euro der Regelaltersrente zur Begleichung nachzuentrichtender Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
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