BSG - Beschluss vom 21.12.2022
B 9 SB 12/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 411 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SB 1597/18
SG Karlsruhe, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 2296/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Rechts auf Befragung von Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 12/22 B

DRsp Nr. 2023/2673

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Rechts auf Befragung von Sachverständigen

Zur Rüge eines Verstoßes gegen das Fragerecht muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter bei einem medizinischen Sachverständigen die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder im Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die konkret – aus seiner Sicht – noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren – hier verneint in einem Rechtsstreit über die Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 411 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I