BSG - Beschluss vom 08.12.2022
B 8 SO 66/21 B
Normen:
SGG § 33 S. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 343/16
SG Hannover, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 SO 67/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters

BSG, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 66/21 B

DRsp Nr. 2023/2964

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters

Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, weil ein ehrenamtlicher Richter zumindest teilweise geschlafen habe, ist nicht nachgewiesen, wenn der Senat nach Einholung dienstlicher Stellungnahmen aller beteiligt gewesenen Richterinnen und Richter des Spruchkörpers von der ordnungsgemäßen Besetzung des LSG überzeugt ist und indiziell hinzutritt, dass die vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin keinen Anlass gesehen hat, das LSG auf einen vermeintlich schlafenden Richter hinzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 33 S. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) von März 2012 bis Oktober 2016.