BSG - Beschluss vom 13.12.2022
B 12 KR 14/22 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 139 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 194/21
SG Braunschweig, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 103/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter

BSG, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 14/22 B

DRsp Nr. 2023/3290

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter

Allein eine sprachliche Ungenauigkeit oder (mögliche) Verwechslung im Tatbestand eines Urteils rechtfertigen noch nicht die Annahme, ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter habe tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz sowie Neutralität vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene oder offensichtlich unhaltbar wäre.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 139 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um das Bestehen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).