BSG - Beschluss vom 20.01.2023
B 12 R 17/22 B
Normen:
SGG § 62 S. 1 Hs. 1; SGG § 106 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 177; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 357/19
SG Braunschweig, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 70 R 495/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank durch Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

BSG, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen B 12 R 17/22 B

DRsp Nr. 2023/3293

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank durch Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt nur bei gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen eine Selbstentscheidung zu, wenn lediglich eine Formalentscheidung erforderlich ist, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens und kein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert – hier im Falle der Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs wegen des Vorwurfs einer Verschleppungsabsicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62 S. 1 Hs. 1; SGG § 106 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 177; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Neuberechnung seiner Regelaltersrente, insbesondere gegen den nachträglichen Einbehalt von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).