Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
§ 160 Abs 2 SGG führt abschließend Gründe auf, die zur Zulassung der Revision führen können. Danach ist die Revision - unter weiteren Vorgaben - ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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