BSG - Beschluss vom 07.12.2022
B 7 AS 105/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 344/21
SG Halle, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2633/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines absoluten Revisionsgrundes

BSG, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 105/22 B

DRsp Nr. 2023/3745

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines absoluten Revisionsgrundes

Bei der Geltendmachung eines absoluten Revisionsgrundes als Verfahrensmangel sind die sonst notwendigen Darlegungen zum Beruhen-Können der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel entbehrlich, weil dies bei absoluten Revisionsgründen vermutet wird – hier im Falle der Rügen der fehlenden Gründe im Beschluss des LSG sowie der fehlenden Unterzeichnung durch die beteiligten Berufsrichter.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 6;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

§ 160 Abs 2 SGG führt abschließend Gründe auf, die zur Zulassung der Revision führen können. Danach ist die Revision - unter weiteren Vorgaben - ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).