Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Absenkung des Grads der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 und den Wegfall des Merkzeichens G. Die hiergegen erhobene Klage hat das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim
II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|