BSG - Beschluss vom 01.08.2023
B 9 SB 8/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 146/21
SG Leipzig, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 418/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung von § 103 SGGÜbergehen eines Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 01.08.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 8/23 B

DRsp Nr. 2023/13243

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung von § 103 SGG Übergehen eines Beweisantrags

Ein in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Absenkung des Grads der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 und den Wegfall des Merkzeichens G. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 1.9.2021). Die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Urteil vom 14.3.2023 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und allein mit einem Verfahrensmangel wegen Verletzung des Amtsermittlungsprinzips begründet.

II