BSG - Beschluss vom 21.09.2023
B 3 P 8/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 19/22
SG Schleswig, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 P 94/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen RichterZulässigkeit der Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch

BSG, Beschluss vom 21.09.2023 - Aktenzeichen B 3 P 8/23 B

DRsp Nr. 2023/16005

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter Zulässigkeit der Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch

Lassen sich die Einhaltung oder Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen der zulässigen Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch das BSG nicht prüfen – hier wegen einer unterbliebenen Protokollierung des Ablehnungsgesuchs, darf dies nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden und einen Verfahrensmangel rügenden Klägers gehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. März 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Im Streit steht die Zuerkennung einer weiteren Verzögerungszahlung nach § 18 Abs 3b SGB XI. Das SG hat die Beklagte zu einer Verzögerungszahlung verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das LSG hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Ihr stehe kein Anspruch auf weitere als die ihr berechtigt zugesprochenen Zahlungen zu.