Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. März 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Im Streit steht die Zuerkennung einer weiteren Verzögerungszahlung nach § 18 Abs 3b SGB XI. Das
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