LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.03.2023
L 8 P 19/22
Normen:
SGB XI § 18 Abs. 3b S. 1-3 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 P 94/20

Zuerkennung einer Verzögerungszahlung nach § 18 Abs. 3b SGB IXAnforderungen an die Suspendierung des EntschädigungsanspruchesBeginn der Bearbeitungsfrist

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2023 - Aktenzeichen L 8 P 19/22

DRsp Nr. 2023/15277

Zuerkennung einer Verzögerungszahlung nach § 18 Abs. 3b SGB IX Anforderungen an die Suspendierung des Entschädigungsanspruches Beginn der Bearbeitungsfrist

Die Regelungen über die Suspendierung des Entschädigungsanspruches in § 18 Abs. 3b Sätze 1 bis 3 SGB XI für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl auf die 25-arbeitstägliche Bearbeitungsfrist nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB XI, wie auch auf den Entschädigungsanspruch in Höhe von 70,- Euro pro Woche nach Ablauf der maximalen Entscheidungsfrist ohne sachlichen Grund für die eingetretene Verzögerung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin 7/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Vor- und Klageverfahrens. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 18 Abs. 3b S. 1-3 und S. 5;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Verzögerungszahlung nach § 18 Abs. 3b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Höhe von weiteren 2.660,00 EUR.