BSG - Beschluss vom 01.06.2017
B 10 ÜG 30/16 B
Normen:
EMRK Art. 13; EMRK Art. 41; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20; GG Art. 3 Abs. 1; GVG § 198; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 183 S. 6; SGG § 197a Abs. 1 Hs. 1 2. Alt.; SGG § 202; SGG § 60 Abs. 1; SGG § 62; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 128/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer rechtswidrigen Ablehnung von ProzesskostenhilfeDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheZulässigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren bei Klagen auf Entschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerBerücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

BSG, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 30/16 B

DRsp Nr. 2017/10969

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer rechtswidrigen Ablehnung von Prozesskostenhilfe Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Zulässigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren bei Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

1. Grundsätzlich ist die Rüge gegen die unanfechtbare Ablehnung einer PKH-Gewährung ausgeschlossen. Daher kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nicht die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art. 3 Abs. 1 SGG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt.