LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2015
L 8 SF 128/12 EK
Normen:
EMRK Art. 35; EMRK Art. 6 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 6; GVG § 198; GVG §§ 198 ff.; SGB I § 44; SGG § 197; ÜberlVfRSchG Art. 23;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 Kr 593/93

Anspruch auf Schadensersatz wegen eines überlangen Verfahrens der Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 8 SF 128/12 EK

DRsp Nr. 2016/2750

Anspruch auf Schadensersatz wegen eines überlangen Verfahrens der Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Gerichtsverfahren i.S.d. Regelungen in §§ 198 ff. GVG ist jedes gerichtliche Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 198 Abs. 6 GVG). Umfasst sind dabei u.a. namentlich die Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, aber auch Verfahren über Kostengrund- oder Kostenfestsetzungsanträge. 2. Es entspricht der vom EGMR vertretenen Rechtsansicht, wonach ein Kostenfestsetzungsverfahren als unselbständiger Annex des Hauptsacheverfahrens zu dessen gegebenenfalls zu entschädigender Dauer beiträgt. 3. Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG stehen außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden können.

Tenor

I.

Der Beklagte hat 157,71 EUR als materiellen Schaden an den Kläger zu zahlen. Der Anspruch ist ab 1. Juni 2012 mit 5 % Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 18 KR 593/93 unangemessen war.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Der Kläger trägt 13/20 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte 7/20.

V.