BSG - Beschluss vom 04.05.2017
B 8 SO 72/16 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; SGG § 103; SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB XII § 27b Abs. 2;

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 72/16 B

DRsp Nr. 2017/11908

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Mit dem Vortrag, das LSG hätte sich zu weiteren Ermittlungen zu den persönlichen Bedürfnissen im Sinne des § 27b Abs. 2 SGB XII veranlasst sehen müssen, ist die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen zwar sinngemäß gerügt. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel kann aber auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mit Ausführungen, seinem Vortrag sei der Sache nach ein solcher Antrag zu entnehmen gewesen, genügt der Kläger den Begründungsanforderungen nicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; SGG § 103; SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB XII § 27b Abs. 2;

Gründe: