BSG - Beschluss vom 06.06.2017
B 5 R 376/16 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGG § 397; SGG § 402; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 411 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2017, 720
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 494/14
SG Würzburg, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 718/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen B 5 R 376/16 B

DRsp Nr. 2017/13143

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen

Neben der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z.B. auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.