BSG - Beschluss vom 18.07.2017
B 13 R 110/17 B
Normen:
GG Art. 3; SGB IX § 45; SGB VI § 20; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 75 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 849/16
SG Münster, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 330/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer unterlassenen notwendigen Beiladung

BSG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 110/17 B

DRsp Nr. 2017/13577

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unterlassenen notwendigen Beiladung

Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet, wenn substantiierte Ausführungen fehlen, dass ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG vorliegt. Nur eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen Verfahrensmangel dar, der die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG eröffnet und auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3; SGB IX § 45; SGB VI § 20; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 75 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 8.2.2017 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel.