Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Mit Urteil vom 8.2.2017 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim
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