LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2017
L 3 R 849/16
Normen:
SGB IX § 45 Abs. 3; SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 3; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 330/14

Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und ArbeitserprobungMaßnahme zur Teilhabe am ArbeitslebenEinkommensverlustEmpfänger von Arbeitslosen- oder KrankengeldVerfassungskonforme Ungleichbehandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 3 R 849/16

DRsp Nr. 2017/11046

Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Einkommensverlust Empfänger von Arbeitslosen- oder Krankengeld Verfassungskonforme Ungleichbehandlung

1. Die Eignungsabklärung/Arbeitserprobung bleibt unabhängig von der Art und Weise der Durchführung, ein Mittel zur Auswahl einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. 2. Vordergründig werden zwar Bezieher von Arbeitslosengeld/Krankengeld anders behandelt als Erwerbstätige; entscheidend für die Bewilligung von Übergangsgeld nach § 45 Abs. 3 SGB IX ist jedoch, ob wegen der Teilnahme an der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung ein Einkommensverlust eintritt. 3. Ein solcher tritt bei Empfängern von Arbeitslosengeld/Krankengeld nicht ein, da diese Leistungen weiter gezahlt werden; der fehlende Einkommensverlust rechtfertigt die ungleiche Behandlung. 4. Zur Überzeugung des Senats liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 45 Abs. 3; SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 3; GG Art. 3;

Tatbestand