BSG - Beschluss vom 08.05.2017
B 9 V 78/16 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 123; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 141; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; SGG § 62; SGG § 77; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 318; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 412 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 7/12
SG Darmstadt, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 8/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen B 9 V 78/16 B

DRsp Nr. 2017/13779

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Soweit Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (hier im Falle des Fehlens prozessordnungsgemäßer Beweisanträge).