BSG - Beschluss vom 01.08.2017
B 13 R 323/16 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 106; SGG § 123; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 722/13
SG Cottbus, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 1/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels der mangelnden Bestimmtheit des Urteils

BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen B 13 R 323/16 B

DRsp Nr. 2017/13825

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels der mangelnden Bestimmtheit des Urteils

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Die Rüge der mangelnden Bestimmtheit des Urteils des LSG erfordert die Darlegung, auf welchen Verfahrensfehler dies abzielt. 3. Eine grundsätzlich zulässige Auslegung der Urteilsformel scheidet nur dann aus, wenn sich auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt.