BSG - Beschluss vom 01.06.2017
B 9 SB 19/17 B
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 128; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 66/15
SG Berlin, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 2512/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der SachaufklärungspflichtAnforderungen an das Aufzeigen eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 19/17 B

DRsp Nr. 2017/13928

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht Anforderungen an das Aufzeigen eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages

1. Für einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. 2. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 3. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergäben hätte. 4. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf. seine Ablehnung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausreichend zu begründen. 5. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 128; § Abs. Nr. Hs. 2;