BSG - Beschluss vom 01.08.2017
B 13 R 214/16 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB VI §§ 10 ff.; SGG § 103; SGG § 123; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 489/14
SG Mainz, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 20/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verkennung des Streitgegenstands

BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen B 13 R 214/16 B

DRsp Nr. 2017/14002

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verkennung des Streitgegenstands

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Für die Rüge, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw. Streitgegenstand verkannt, muss der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw. Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGB VI §§ 10 ff.; SGG § 103; SGG § 123; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;

Gründe:

I