BSG - Beschluss vom 30.08.2017
B 14 AS 12/17 B
Normen:
GG § 103 Abs. 1; SGB II § 15; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 879/15
SG Frankfurt/Main, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1101/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Berücksichtigung eines viele Jahre zurückliegenden Schreibens ohne Gelegenheit zur Stellungnahme

BSG, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 12/17 B

DRsp Nr. 2017/14508

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Berücksichtigung eines viele Jahre zurückliegenden Schreibens ohne Gelegenheit zur Stellungnahme

Nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann das LSG, außer wenn das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Dieses Anhörungserfordernis ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zugunsten der Beteiligten weit auszulegen, weil die Anhörungsmitteilung die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten kompensieren und der Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dienen soll. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Anhörungspflicht, die bei einem Vorgehen im Beschlusswege diesen Anspruch sichern soll, liegt vor, wenn die Entscheidung auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (sog. Überraschungsentscheidung), oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen miteinzubeziehen.