LSG Hessen - Beschluss vom 09.12.2016
L 7 AS 879/15
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1101/13

Rechtmäßigkeit eines EingliederungsverwaltungsaktsFortsetzungsfeststellungsklageAtypische SituationPflichtgemäße Ermessensausübung

LSG Hessen, Beschluss vom 09.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 879/15

DRsp Nr. 2017/16103

Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts Fortsetzungsfeststellungsklage Atypische Situation Pflichtgemäße Ermessensausübung

1. Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ein EGVA nur in Betracht kommt, wenn zuvor eine konsensuale Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande gekommen ist, es somit nicht dem Leistungsträger überlassen bleibt, ob er mit dem Leistungsberechtigten eine EGV abschließt oder diese durch Verwaltungsakt ersetzt. 2. Der Erlass eines EGVA setzt daher eine atypische Situation voraus, wie etwa die Weigerung der Leistungsberechtigten Person, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen, oder wenn nach hinreichender Verhandlungsphase die Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande kommt. 3. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, wonach die in einem EGVA zu ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach dem selben Maßstäbe zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind, wie sie für die konsensuale EGV gelten.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;

Tatbestand