BSG - Beschluss vom 31.08.2017
B 2 U 74/17 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 107; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62 Hs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 188
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 215/15
SG Gelsenkirchen, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 365/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine unangekündigte Augenscheinseinnahme des Klägers

BSG, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 74/17 B

DRsp Nr. 2017/14922

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine unangekündigte Augenscheinseinnahme des Klägers

1. Vor Erlass des Urteils muss das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme, auch wenn Gegenstand die äußere Erscheinung eines Beteiligten ist, den Prozessbeteiligten mitgeteilt werden, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu genügen. 2. Eine nicht in der Sitzungsniederschrift erwähnte Inaugenscheinnahme gilt als nicht durchgeführt.

Der Entscheidung des LSG liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zugrunde, wenn das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 62 Halbs. 1 SGG in Verbindung mit Art. 103 GG verletzt, weil es das Gesicht des Klägers in Augenschein genommen hat, ohne dies und das Ergebnis der Augenscheinseinnahme dem Kläger vor seiner Entscheidung mitzuteilen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 107; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62 Hs. 1;

Gründe:

I