LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.02.2017
L 15 U 215/15
Normen:
SGB VII § 76 Abs. 3; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 365/12

Wiedergewährungen einer Rente nach erfolgter AbfindungWesentliche Änderung der Höhe der MdEBeurteilungszeitpunkteBindungswirkung eines VerfügungssatzesZusammentreffen mehrerer Gesundheitsschäden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen L 15 U 215/15

DRsp Nr. 2017/15490

Wiedergewährungen einer Rente nach erfolgter Abfindung Wesentliche Änderung der Höhe der MdE Beurteilungszeitpunkte Bindungswirkung eines Verfügungssatzes Zusammentreffen mehrerer Gesundheitsschäden

1. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X wird für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 73 Abs. 3 SGB VII spezifisch ergänzt; danach ist eine Änderung i.S. des § 48 Abs. 1 S.1 SGB X hinsichtlich der Höhe der MdE nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt. 2. Dies ist zunächst durch Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse, also der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie sie sich zum Zeitpunkt des letzten bindenden Bescheides sowie zum aktuellen Zeitpunkt darstellen, zu ermitteln. 3. Hinsichtlich der MdE und der Frage, ob auch eine rechtlich wesentliche Änderung angenommen werden kann, ist die in dem letzten bindenden Bescheid im Verfügungssatz genannte Gesamt-MdE, welche der Rentengewährung (und damit auch der Abfindung) zugrunde gelegen hat, mit der aktuell anzusetzenden Gesamt-MdE zu vergleichen.