BSG - Beschluss vom 10.10.2017
B 12 KR 64/17 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 4 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 544/16
SG München, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 125/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtbescheidung eines Antrags auf Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 64/17 B

DRsp Nr. 2017/17219

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtbescheidung eines Antrags auf Terminverlegung

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder auf Vertagung eines bereits begonnenen Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Über einen Aufhebungs- oder Verlegungsantrag hat der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Ein Antrag auf Terminsaufhebung bzw -verlegung ist förmlich (kurz) zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Über die Entscheidung sind die Beteiligten (formlos) in Kenntnis zu setzen. Kommt der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Bescheidung eines Terminsaufhebungs- bzw -verlegungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht nach, leidet das Verfahren wegen der Versagung rechtlichen Gehörs an einem wesentlichen Mangel.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2017 aufgehoben.