Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2012 vor dem Bayerischen Landessozialgericht durch die gerichtliche Teil-Erledigt-Erklärung vom 11.11.2014 beendet worden ist, soweit Beitragspflicht und Beitragshöhe für die Zeit vom 01.01.2010 bis 09.03.2010 sowie ab 01.08.2011 betroffen sind.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob ein Rechtsstreit zur Versicherungs- und Beitragspflicht er Klägerin durch Erledigterklärung beendet ist.
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