LSG Bayern - Urteil vom 17.01.2017
L 5 KR 544/16
Normen:
SGG § 122;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 125/11

Beendigung eines Rechtsstreits durch ErledigterklärungÜbereinstimmenden Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen VerfahrenUnanfechtbarkeit von prozessrechtlichen Erklärungen

LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 544/16

DRsp Nr. 2017/2510

Beendigung eines Rechtsstreits durch Erledigterklärung Übereinstimmenden Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren Unanfechtbarkeit von prozessrechtlichen Erklärungen

1. Auch wenn das SGG das prozessuale Institut der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht ausdrücklich regelt, findet dieses auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung. 2. Prozessrechtliche Erklärungen sind nicht wegen Irrtums anfechtbar.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2012 vor dem Bayerischen Landessozialgericht durch die gerichtliche Teil-Erledigt-Erklärung vom 11.11.2014 beendet worden ist, soweit Beitragspflicht und Beitragshöhe für die Zeit vom 01.01.2010 bis 09.03.2010 sowie ab 01.08.2011 betroffen sind.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 122;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Rechtsstreit zur Versicherungs- und Beitragspflicht er Klägerin durch Erledigterklärung beendet ist.