BSG - Beschluss vom 13.11.2017
B 13 R 152/17 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; SGB IV § 19a; SGG § 103; SGG § 105; SGG § 111 Abs. 1; SGG § 159; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 60 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1736/16
SG Karlsruhe, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3945/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Unterlassung der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über ein Ablehnungsgesuch

BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 152/17 B

DRsp Nr. 2017/17718

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Unterlassung der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über ein Ablehnungsgesuch

1. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass der Beteiligte selbst gehört wird. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann.