BSG - Beschluss vom 07.12.2017
B 14 AS 195/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 158/12
SG Schleswig, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 254/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörVerantwortung des Gerichts für den ordnungsgemäßen Zugang der Terminbestimmung

BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 195/17 B

DRsp Nr. 2018/2564

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Verantwortung des Gerichts für den ordnungsgemäßen Zugang der Terminbestimmung

1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs hat auch zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben. 2. Vor allem in der mündlichen Verhandlung, dem "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens, ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zum gesamten Streitstoff zu äußern. 3. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten daher die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen. 4. Allein die Versendung einer Terminbestimmung erlaubt nicht regelmäßig den Schluss, dass sie den Beteiligten auch erreicht hat 5. Darauf lässt auch der Zugang bei weiteren Beteiligten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe:

I