LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.12.2016
L 6 AS 158/12
Normen:
SGG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 254/07

Arbeitslosengeld IIRücknahme- und ErstattungsbescheidBekanntgabe von Terminbestimmungen und LadungenForm der Zustellung Ermessensentscheidung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 158/12

DRsp Nr. 2018/2287

Arbeitslosengeld II Rücknahme- und Erstattungsbescheid Bekanntgabe von Terminbestimmungen und Ladungen Form der Zustellung Ermessensentscheidung

1. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG sind Terminbestimmungen und Ladungen (lediglich) bekannt zu geben; einer förmlichen Zustellung bedarf es seit Inkrafttreten des 6. SGG -Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung vom 2. Januar 2002 nicht mehr. 2. Vielmehr kann das Gericht nach freiem Ermessen die Form der Zustellung wählen, um den Nachweis der Bekanntgabe der Ladung sicherzustellen und so den Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs rechtssicher auszuräumen. 3. Dies bedeutet aber nicht, dass in allen anderen Fällen der schlichten Bekanntgabe der Ladung von einer nicht ordnungsgemäßen Ladung auszugehen ist, wenn ein Beteiligter behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben. 4. Vielmehr ist in diesen Fällen im Wege des Freibeweises festzustellen, ob diese Behauptung zutrifft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand