BSG - Beschluss vom 01.03.2018
B 8 SO 92/16 B
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 4; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 295/14
SG Augsburg, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 36/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Fehlens einer ordnungsgemäßen VertretungAnforderungen an die partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 92/16 B

DRsp Nr. 2018/5280

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Fehlens einer ordnungsgemäßen Vertretung Anforderungen an die partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten

Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann, also ua. eine solche, die nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 BGB ist, weil sie sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog. partiellen (Geschäfts- und) Prozessunfähigkeit führen, bei der sich die Prozessunfähigkeit auf einen gegenständlich begrenzten Lebensbereich beschränkt. Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 4; BGB § 104 Nr. 2;

Gründe:

I