BSG - Beschluss vom 26.04.2018
B 8 SO 69/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 86/14 ZVW
SG Gießen, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 80/09 VR

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das LSG

BSG, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 69/17 B

DRsp Nr. 2018/6662

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das LSG

Um einen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (hier verneint für den geltend gemachten Verfahrensfehler, das LSG hätte darauf hinwirken müssen, dass der Kläger eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einlegt).

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2016 - L 4 SO 86/14 ZVW - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind Ansprüche des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).