BSG - Beschluss vom 29.05.2018
B 1 KR 99/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 607/15
SG Würzburg, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 105/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörKein Anspruch auf Übernahme von Rechtsstandpunkten Beteiligter

BSG, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 99/17 B

DRsp Nr. 2018/7702

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kein Anspruch auf Übernahme von Rechtsstandpunkten Beteiligter

Um einen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. Wer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, muss ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht. Dabei verpflichtet das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es beinhaltet keinen Anspruch auf Übernahme des von einem Beteiligten vertretenen Rechtsstandpunkts.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe:

I