BSG - Beschluss vom 17.05.2018
B 8 SO 77/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 5038/15
SG Karlsruhe, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 1091/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Klägers in der Verhandlung vor dem SG

BSG, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 77/17 B

DRsp Nr. 2018/8274

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Klägers in der Verhandlung vor dem SG

1. Das Berufungsgericht kann grundsätzlich, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 2. Es handelt sich insoweit um eine Ermessensentscheidung; diese Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt auf einen fehlerhaften Ermessensgebrauch oder Ermessensnichtgebrauch hin überprüft werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).